Stengler Sonnenschutz GmbH
Sonnenschutz und Steuerungssysteme
 
 

Allgemeine  Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

 

 

1. Allgemeines
Mit der  Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden: Lieferer)  kommt der Kaufvertrag zwischen dem Besteller und dem Lieferer rechtsverbindlich zustande. Es gelten die nachstehenden Liefer- und  Zahlungsbedingungen, auf deren Inhalt hiermit ausdrücklich hingewiesen  wird. Durch die Annahme unserer Auftragsbestätigung erklärt sich der  Besteller mit unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit,  als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt  hat.
 
2. Umfang und  Lieferpflicht
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so gilt der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des  Lieferers oder aber, falls eine solche nicht angefertigt worden sein sollte, der schriftliche Auftrag des Bestellers. Mündlich, telefonisch oder durch Vertreter abgegebene Erklärungen jeglicher Art sowie  Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung  des Lieferers.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen  Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich  zurückzugeben. Gleiches gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers;  diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der  Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. Sollte ein bereits  erteilter Auftrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat,  annulliert oder hinsichtlich seiner vorher angekündigten Stückzahlen  wesentlich reduziert werden, so hat der Besteller die Kosten für die  bereits von uns erstellten Werkzeuge, Einrichtungen und dergleichen zu  erstatten. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche  Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche  Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
 
3. Lieferfristen
Die angegebenen  Lieferfristen gelten nur ungefähr. Sie werden nach bestem Ermessen  abgegeben und sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Unverschuldetes, außergewöhnliche und unvorhergesehene Ereignisse  (Betriebsstörungen im eigenen oder in Betrieben der Zulieferer,  Rohmaterial- Betriebsstoff- und Strommangel, Transportschwierigkeiten,  Streiks, Aussperrung, Aufruhr, Krieg oder Besetzung sowie sonstige  Ereignisse höherer Gewalt) entbinden uns ganz oder teilweise für die Dauer  des Hindernisses von der Erfüllung des Auftrages. Schadensersatzansprüche  jeder Art sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Jedoch bleibt der  Besteller verpflichtet, die bestellte Ware auch verspätet abzunehmen.  Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk  ausschließlich Verpackung. Verpackungskosten und ggf. Transportversicherungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
 
4. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise basieren auf der derzeitigen Kostenlage. Sollten sich die Kosten während der Zeit zwischen Kaufvertragsabschluß und Liefertermin aus nicht absehbaren Gründen wesentlich ändern, so sind wir berechtigt,  entsprechende Preisänderungen vorzunehmen. In einem solchen Fall kann auch  über einen etwaigen Rücktritt vom Vertrage zwischen Besteller und Lieferer verhandelt werden.
 
5. Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen sind  frei Zahlstelle des Lieferers in bar oder ohne Abzug zu leisten, und zwar aus dem Inland innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen  netto oder aus dem Ausland innerhalb 60 Tagen netto. Schecks und Wechsel  gelten als Zahlung erst, wenn Gutschrift oder Diskontierung erfolgt ist. Diskontspesen trägt der Besteller. Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt der  Besteller die anfallenden Spesen seiner Bank. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen im Falle etwaiger Beanstandungen oder etwaiger Gegenansprüche. Der Lieferer kann nach Überschreiten der 30-Tage bzw. 60-Tage-Frist ab Rechnungsdatum die gesetzlichen Verzugszinsen geltend machen. Zahlungsverzug des Bestellers  entbindet den Lieferer von der Lieferpflicht. Der Besteller befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug.
 
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zu deren vollständiger Bezahlung in jedem Falle ausdrücklich vor. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so entsteht dadurch für uns ein entsprechender Mitbesitz bzw. ein entsprechendes Miteigentum. Die Ware darf bis zu  vollständigen Bezahlung weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet  werden. Erfolgen Zugriffe Dritter, so ist der Besteller verpflichtet, dies  dem Lieferer unverzüglich und schnellstens mitzuteilen.
 
7. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf  den Besteller über, sobald die Ware dem Besteller übergeben oder aber dem Spediteur, Frachtführer u.a. ausgehändigt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden
 
8. Haftung
Der Hersteller haftet  für Fehler der von Ihm gelieferten Produkte. Die Haftung erstreckt sich insbesondere auf Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler. Die  Haftung des Herstellers wegen eines Fabrikationsfehlers scheidet aus, soweit feststeht, daß das gelieferte Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht mit einem Fehler behaftet war. Der Hersteller  unterzieht das Produkt vor dem Inverkehrbringen einer geeigneten und zuverlässigen Qualitätskontrolle und fertigt hierüber eine Dokumentation an. Die Dokumentation dient im Zweifel als Nachweis dafür, daß das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens frei von Fehlern war. Mängelrügen sind sofort nach Erkennen geltend zu machen, Derartige Beanstandungen können  nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Sie  bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Besteller verpflichtet, die  beanstandete Ware auf Kosten des Lieferers an den Lieferer zurückzusenden. Der Lieferer erteilt Gutschrift und sendet die gleiche Menge mangelfreier Ware gegen neue Berechnung an den Besteller zurück, zu deren Abnahme der Besteller verpflichtet ist. Für Folgeschäden jedweder Art und jedwedem Umfanges haften wir nicht. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung,  aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus  unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
 
9. Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer  wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu  erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 24 Monaten – ohne Rücksicht  auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit. Wenn der Lieferer eine ihm  gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu  beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)  oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Die Gewährleistung  erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem  Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von  Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,  so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine  Gewährleistung.
 
10. Erfüllungsort und  Gerichtsstand
Erfüllungsort und  Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten GÜTERSLOH. Für die  vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei  rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile bleibt der Vertrag an  seinen übrigen Teilen rechtskräftig.
 
11.  Sonstiges
Ausfuhr ist nur mit  Genehmigung des Lieferers gestattet.
 
 
Stengler Sonnenschutz GmbH
Bielefeld, im Jahr 2022

 

 

 

 

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